Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 4

Dennoch ist der Streit kein - im schlechten Sinne - akademischer. Denn es gibt unterschiedliche Entscheidungen je nach dem, welches der beiden Konstruktionsprinzipien man zugrunde legt. Im Rahmen des ersten, an der Fremdschadensperspektive ausgerichteten Prinzips ist es nur konsequent, wenn die Rechtsprechung die Anrechnung des Fehlverhaltens durch §§ 827, 828 begrenzt (BGH 9, 316); die Billigkeitshaftung des § 828 für anrechenbar erklärt (BGH 37, 102) und dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges einen Selbstbehalt nur unter den Voraussetzungen des § 18 StVG (und nicht schon unter denen des § 7 StVG) ansinnt (BGH VersR 1963, 350). Die Verfechter des anderen Konstruktionsprinzips entscheiden gegenteilig (Medicus explizit nur für den ersten Fall): keine Begrenzung der Fehlverhaltensanrechnung durch §§ 827, 828 (Esser/Schmidt § 35 I 2.2.2.; Medicus Rz. 869; Weidner S. 55 ff.), keine Anrechnung der Billigkeitshaftung aus § 829 (a.a.O.), Anrechnung der Betriebsgefahr auch zu Lasten des Fahrers (Esser/Schmidt § 35 I 2.1.; Weidner S. 32 f.).


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Gesetzestext