Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 6

2. Falltypen

Objektives Fehlverhalten des Geschädigten: Bei der Festsetzung der Maßstäbe für ein objektives Fehlverhalten hat die Rechtsprechung erhebliche Entscheidungsspielräume. Ihre Entscheidungen grenzen - ähnlich wie die Festlegung von Sorgfaltspflichten bei der Haftungsbegründung - den Bereich ab, in dem man sich unbelastet von potentiellen Haftungs- und Selbstbehaltsrisiken frei bewegen kann. Anhaltspunkte für die Maßstäbe, deren Verletzung ein objektives Fehlverhalten begründet, lassen sich im Fremdhaftungstest gewinnen: Löst die Verletzung des betreffenden Maßstabs eine Haftpflicht für Fremdschäden aus, so rechtfertigt sie auch den anteiligen Selbstbehalt von Eigenschäden. Hier wie dort aber ist darauf zu achten, daß die Freiheit zu schadensgeneigten Gewinntätigkeiten eher eingeschränkt werden sollte als die Freiheit zur Gestaltung der persönlichen Lebensbedürfnisse. Schäden bei Sport und Spiel, die jemand erleidet oder zufügt, ohne daß er die spezifischen Spielregeln verletzt, rechtfertigen weder Haftpflicht noch Selbstbehalt (nicht beachtet bei OLG Köln NJW 1962, 1110 -Skilauf auf stark frequentierter Piste).


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Gesetzestext