Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 252 Randnummer 2

Ein Sonderproblem stellen unfallbedingte Rentenneurosen dar (Rechtsprechungsentwicklung des Reichsgerichts bei Erman/Sirp § 249 Rz. 38), wenn die Neurose einer - auch unbewußten und nicht vorwerfbaren -Begehrensvorstellung nach wirtschaftlicher Sicherstellung ohne eigene Arbeitsleistung entspringt. Hier erwägt BGH 20, 137 den an sich begründeten Anspruch auszuschließen, um dadurch erst die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Betroffenen in seinen vormaligen Lebens- und Pflichtenkreis zu schaffen. Dem ist nur beizupflichten, wenn man die Prognose wagen kann, daß der Neurotiker nach Aberkennung der Ersatzansprüche sein „Versagen" überwinden wird.


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Gesetzestext