Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 252 Randnummer 3

Satz 2 enthält eine Beweisregel und keinen weiteren vom Differenzschadensbegriff zu unterscheidenden materiellen Schadensbegriff (BGH 29, 398; vor §§ 249 ff. Rz. 42). Als Beweisregel belastet er den Geschädigten mit der Darlegung der gewöhnlichen Umstände oder besonderen Anstalten, die zusammen mit dem gegebenen Erfahrungswissen (empirischen Gesetzmäßigkeiten) den Wahrscheinlichkeitsschluß auf den (hypothetischen) Gewinnanfall erlauben. Dem Schädiger steht der Gegenbeweis offen, daß der Gewinn dennoch nicht erzielt worden wäre.


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Gesetzestext