Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 252 Randnummer 1

Die Vorschrift verdeutlicht lediglich die schon in § 249 angelegte Pflicht, dem Geschädigten auch die Werte zu ersetzen, die ihm infolge des haftungsauslösenden Ereignisses nicht zugeflossen sind. Bei der Mehrzahl der Fälle geht es um die Werte, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner Arbeitskraft hätte realisieren können (vor §§ 249 ff. Rz. 11, 30 , 31). Vom Schadensersatz ausgeschlossen sind Gewinne, die nicht ohne Verletzung von Verbotsgesetzen hätten erlangt werden können (BGH 75, 366 = NJW 1980, 775). Der BGH will auch den entgangenen „Dirnenlohn" nicht als ersatzfähigen Schaden anerkennen, weil dieser Erwerb dem Sittengebot widerspreche. Da er aber die bekanntermaßen schlecht gesicherten Prostituierten auch nicht der Fürsorge anheimfallen lassen möchte, spricht er ihnen doch den Betrag als Schadensersatz (!) zu, der einem existenzdeckenden Einkommen entspricht, „das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß zu erreichen ist" ( BGH 67, 119 ff., 128) - ein Stück zweifelhafter richterlicher Sozialpolitik (Stürner JZ 1977, 176). Einfacher und angemessener ist demgegenüber der Grundsatz: Was als Gewinn besteuert wird, kann man bei haftungsbedingtem Ausfall auch ersetzt verlangen.


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Gesetzestext