Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
vor § 420 Randnummer 3

Auch auf der Schuldnerseite kann zwischen gemeinschaftlichen Schulden und Gesamtschulden unterschieden werden. Gemeinschaftliche Schulden sind gegeben, wenn die geschuldete Leistung nur von allen Schuldnern zusammen erbracht werden kann. Das Gesetz hält für diese Gestaltung keine Regelung bereit. § 431, der die Schuldner einer unteilbaren Leistung zu Gesamtschuldnern macht, paßt nicht, da die mitgedachte Voraussetzung, daß ein jeder Schuldner die unteilbare Leistung auch allein erbringen kann, qua Definition ausgeschlossen ist. Deshalb sind bei gemeinschaftlichen Schulden alle Schuldner zusammen zu gemeinschaftlichem Handeln verpflichtet; sie müssen gemeinsam verklagt, und es kann nur aus einem gegen alle gerichteten Vollstreckungstitel vollstreckt werden. Bei Gesamtschulden dagegen haftet jeder einzelne Schuldner auf das Ganze. Zwar darf der Gläubiger die Leistung nur einmal in Anspruch nehmen; er kann aber jeden der Gesamtschuldner nach seiner Wahl in der von ihm bestimmten Höhe zur Kasse bitten (§ 421) und für den Fall der „überhöhten" Inanspruchnahme auf einen internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern verweisen (§ 426). Die Gesamtschuld ist die praktisch bedeutsamste Form einer Mehrfachbeteiligung am Schuldverhältnis und zugleich Gegenstand zahlreicher theoretischer Kontroversen.


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