Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
vor § 420 Randnummer 2

Auf der Gläubigerseite kann man Gesamtgläubiger und Gemeinschaftsgläubiger unterscheiden. Mehrere Gesamtgläubiger sind jeder für sich berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern. Der Schuldner braucht die Leistung allerdings nur einmal zu bewirken (§ 428). Der Leistungsempfänger ist unter Umständen zum internen Ausgleich mit den anderen Gesamtgläubigern verpflichtet (§ 430). Gemeinschaftsgläubiger können dagegen von vornherein die Leistung nur alle zusammen erhalten. Ihre gemeinschaftliche Zuständigkeit kann auf drei Gründen beruhen. Der erste ist die Zugehörigkeit der Forderung zu einem Gesamthandsvermögen. Rechtsgemeinschaften „zur gesamten Hand" sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff.), die Personalgesellschaften des Han-delsrechts (§§ 105 ff. HGB), die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff.) und die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff.). Die getrennte Verfügung über den Anteil an einer solchen Forderung ist dem Gesamthandsgläubiger selbst dann verwehrt, wenn die Forderung teilbar ist. Die Forderung darf nur einheitlich geltend gemacht werden. Die Befugnis dazu steht entweder allen gemeinsam (§ 719) oder jedem einzelnen (§ 2039) zu. Der zweite Grund für eine gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit ist gegeben, wenn die Forderung einem Gegenstand entspringt, der zu einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff.) gehört. Die Verfügung über die Forderung und ihre Einziehung gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, die nach § 744 allen gemeinschaftlich zukommt. Ein dritter Grund für die gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit liegt schließlich in der Unteilbarkeit der zu fordernden Leistung, wenn die Gläubiger nicht Gesamtgläubiger sind (§ 432).


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