Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
vor § 420 Randnummer 1

Sowohl auf der Gläubigerseite als auch auf der Schuldnerseite können an einem Schuldverhältnis mehrere Personen beteiligt sein. Ist die geschuldete Leistung teilbar, so bestimmt das Gesetz für die Gläubiger - wie für die Schuldnerseite als Regelfall, daß Verpflichtungen und Berechtigungen nur zu (im Zweifel gleichen) Teilen begründet werden (§ 420). Teilschulden und Teilberechtigungen sind rechtlich voneinander getrennt und unterliegen je für sich den für Einzelschuldverhältnisse geltenden Regelungen. Der gesetzliche Regelfall kommt in der Praxis kaum vor. Die meisten Zusammenschlüsse mehrerer Gläubiger und mehrerer Schuldner haben Formen, die von dem Bild der Teilberechtigungen und -verpflichtungen abweichen.


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