Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 4

Die soeben getroffene Bestimmung zu den Grenzen des Augenscheins-, Zeugen- und Parteibeweises läßt noch verschiedene Fragen offen. Da ist einmal die Frage, ob die Grenze nur nach einer Seite geschlossen ist oder ob sie auch ein Übergreifen des Sachverständigenbeweises in die Bereiche hindert, in denen nach Satzstruktur und -gehalt ein Beweis durch Augenschein, Zeugen oder Partei in Betracht käme. Da ist zum anderen die Frage, ob in dem Bereich, wo nach Satzstruktur und -gehalt, wenn überhaupt Beweis erhoben wird, nur der Sachverständigenbeweis in Betracht käme, für jede Zweifelsfrage ein Sachverständiger herangezogen werden darf, und wenn ein Sachverständiger herangezogen werden darf, er auch herangezogen werden muß.


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