Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 52

,,Je mehr die Struktur der Aussage gleich bleibt, unter inhaltlichen Gesichtspunkten (Detailreichtum, Individualität, Verflechtung), unter sprachlichen Gesichtspunkten (Sprachfluß, Satzbau, Ausdrucksweise), unter situativen Gesichtspunkten (Körpersprache, gefühlsmäßige Begleitung), auch im Übergang zwischen unerheblichem - oder unstreitigem - Geschehen und dem rechtsrelevanten Tatbestand, um so mehr spricht für die subjektive Wahrheit" (Strukturgleichheitskriterium - Bender/Nack RN 270). ,,Je mehr die Auskunftsperson bei den für dieselbe Partei günstigen und ungünstigen Teilen ihrer Aussage ein gleich gutes Gedächtnis, die gleiche Detailliertheit der Schilderung und die gleiche gefühlsmäßige Beteiligung offenbart, desto mehr spricht für die subjektive Wahrheit" (Gleichgewichtsmerkmal - Bender/Nack RN 274). ,,Je spontaner und zwangloser farbige Details schon in den Bericht einfließen, je prompter weitere Einzelheiten im Verhör nachgeschoben werden, die die Situation lebendig und mühelos einfühlbar machen, um so mehr spricht für die subjektive Wahrheit" (Tempomerkmal - Bender/Nack RN 275).


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