Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 10

Um ein wenig Ordnung in die Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu bringen, wollen wir zwischen ungesteuerten und gesteuerten Verfälschungen des realen Ereignisses in einer Zeugenaussage unterscheiden und Merkposten wie Prüfkriterien für die eine wie die andere Art der Verfälschung angeben. Unter ungesteuerten Verfälschungen werden solche verstanden, die einer an sich wahrheitswilligen Person unterlaufen können und die insoweit willensunabhängig sind. Gesteuerte Verfälschungen sollen alle diejenigen heißen, die ein Zeuge jedenfalls in Teilen bewußt und gezielt vornimmt.


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