Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 448 Randnummer 2

Begründungszwang: Wenn die beweispflichtige Partei ihre Vernehmung beantragt, sie über keine anderen Beweismittel mehr verfügt und für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, dann ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung Abstand genommen hat (BGH MDR 1983, 478). Kommt er dem nicht nach, wird seine Entscheidung im Revisionswege aufgehoben.


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Gesetzestext