Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 448 Randnummer 1

Die Parteivernehmung von Amts wegen nimmt keine Rücksicht auf die Beweislast und ist für den Beweispflichtigen oft die letzte Chance, sich selbst als Beweismittel ins Geschäft zu bringen, wenn die Zustimmung des Gegners (§ 447) nicht zu erlangen ist. Anders als die Parteivernehmungen auf Antrag muß jedoch für die Parteivernehmung von Amts wegen schon nach dem bisherigen Stand des Verfahrens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache gegeben sein (BGH MDR 1983, 478 mit zustimmender Anmerkung Baumgärtel). Diese Wahrscheinlichkeit braucht nicht aus einer vorgängigen Beweisaufnahme zu resultieren. Sie kann in Erfahrungssätzen gründen und auch das Ergebnis einer etwaigen Parteianhörung sein (vgl. BGH VersR 1984, 665). Gerade der letzte Gesichtspunkt eröffnet auch dem Richter die Chance, das gesamte Parteiwissen zur Sachverhaltsrekonstruktion zu nutzen, der der beweismäßigen Verwertung der Parteianhörung im Gegensatz zur hier verfochtenen Auffassung (vor § 445 RN 5) ablehnend gegenübersteht (so auch Bender/Nack RN 241).


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Gesetzestext