Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 431 Randnummer 3

Die Fristgewährung ist an einen entsprechenden Antrag gebunden (§ 428). Der Antragsinhalt entspricht im wesentlichen den Erfordernissen des § 424 (§ 430). Sie sollen dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich ist und durch die Urkunde bewiesen werden kann, aber auch, ob entsprechend den Angaben des Beweisführers der Dritte die Urkunde in Händen hält und verpflichtet ist, die Urkunde vorzulegen (§ 429).


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Gesetzestext