Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 431 Randnummer 2

Dritte im Sinne der §§ 428 bis 431 sind alle die Privatpersonen, gegen die der Beweisführer nicht nach § 421 vorgehen kann: Nebenintervenienten und Streitgenossen des Beweisführers, auch Streitgehilfen des Gegners und sogar dessen Streitgenossen, soweit das Beweisthema sie selbst nicht unmittelbar betrifft. Lediglich die notwendigen Streitgenossen (§ 69) sind niemals Dritte. Gegen sie kann nach § 421 vorgegangen werden.


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Gesetzestext