Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 427 Randnummer 2

Dem Gegner steht es frei, Beweise anzuführen, welche die in § 427 angelegten Überzeugungsmöglichkeiten zerstören. Der Antrag auf Parteivernehmung ist allerdings wegen § 445 Abs. 2 ausgeschlossen.


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Gesetzestext