Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 427 Randnummer 1

Da der Gegner weder gezwungen werden kann, sorgfältige Nachforschungen nach dem Verbleib einer Urkunde zu betreiben, noch gezwungen werden kann, eine Urkunde, die er in Händen hält und deren Vorlegung ihm aufgegeben worden ist, vorzulegen, gibt § 427 dem Gericht die Möglichkeit, das pflichtwidrige Verhalten zum Nachteil des Gegners zu würdigen , indem es entweder eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift als richtig ansieht oder die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde (§ 424 Ziff. 3 ) als bewiesen annimmt. Grundlage dieser wie der Regelung des § 444 ist der Gedanke, daß man keine Vorteile aus der pflichtwidrigen Erschwerung des dem Gegner obliegenden Beweises ziehen darf. Dieser Gedanke hat über den unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 427, 444 hinaus Gültigkeit. Daher gilt § 427 entsprechend bei den gerichtlichen Vorlageanordnungen nach §§ 142, 143 und 273 Abs. 2 Ziff. 1 an die nicht beweisbelastete Partei, und der Grundgedanke beherrscht ganz allgemein die Beweiswürdigung bei zurechenbaren Beweisvereitelungen (vgl. § 286 RN 27).


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Gesetzestext