Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 426 Randnummer 3

Entscheidung: Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß der Gegner die Urkunde innehat (vgl. zum Begriff § 421 RN 1), so ordnet es durch Beweisbeschluß die Vorlegung an. Kommt der Gegner der Anordnung nicht nach, ergeben sich die weiteren Rechtsfolgen aus § 427. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß der Gegner nicht tatsächlich über die Urkunde verfügen kann, so ist zu differenzieren. Hält das Gericht die Nachforschungspflicht für erfüllt, wird der Vorlegungsantrag zurückgewiesen. Das kann durch Beschluß oder durch Zwischenurteil nach § 303 oder im Endurteil geschehen. Hält das Gericht die Nachforschungspflicht nicht für erfüllt, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 427. Gewinnt das Gericht die Überzeugung, daß der Gegner die Urkunde absichtlich beseitigt hat, kommt § 444 zur Anwendung.


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Gesetzestext