Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 426 Randnummer 2

Für das Verfahren verweist § 426 auf die §§ 449 bis 454 aus dem Titel über die Parteivernehmung. Die Vernehmung ist durch Beschluß anzuordnen (§ 450 Abs. 1 Satz 1). Der Gegner ist persönlich durch förmliche Zustellung von Amts wegen zu laden (§ 450 Abs. 1 Satz 2). In der Ladung ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen (§ 426 Satz 2). Eine Vernehmung durch den kommissarischen Richter ist unter den Voraussetzungen der §§ 451 , 375 möglich. Von mehreren Streitgenossen ist nur der Vorlegungspflichtige zu vernehmen. Wenn sich der Antrag aber gegen alle Streitgenossen richtet, so verfährt das Gericht nach § 449. Die Beeidigung steht im Ermessen des Gerichts (§ 452). Dem Gericht steht es frei, aus der Antwortverweigerung und dem Nichterscheinen dem Gegner nachteilige Schlüsse zu ziehen (§§ 453, 454).


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Gesetzestext