Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 419 Randnummer 3

Die Vorschrift steht im engen sachlichen Zusammenhang mit der Echtheitsprüfung, weil die äußeren Mängel der Urkunde Zweifel aufkommen lassen können, ob die beurkundete Erklärung tatsächlich so vom Aussteller abgegeben worden ist, wie es die dem Gericht vorgelegte Urkunde Glauben machen soll (vgl. Reithmann S. 72 ff.).


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Gesetzestext