Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 419 Randnummer 2

Keine äußeren Mängel sind die unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften in öffentlichen Urkunden vermerkten Durchstreichungen, Zusätze und Abänderungen.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext