Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 410 Randnummer 2

Wenn das Gericht sich zur Beeidigung entschließt, stehen ihm für Sachverständige der Voreid oder der Nacheid zu Gebote. Für Zeugen kommen dagegen nur der Nacheid und zudem eine andere Eidesformel in Betracht. Das wirft abermals die Frage nach der Abgrenzung der Zeugen von den Sachverständigen auf (vgl. § 402 RN 1 ). Für die Zwecke der Eidesleistung sollte man allein darauf abstellen, ob Beobachtungen in Rede stehen, die im laufenden Verfahren in Ausführung eines gerichtlichen Auftrags gemacht worden sind (dann Sachverständiger) oder nicht (dann Zeuge). Wer indessen als Sachverständiger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, kann über seine im Auftrag des Gerichts gemachten Wahrnehmungen nur noch als Zeuge berichten und ist dann auch als solcher zu beeidigen.


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Gesetzestext