Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 410 Randnummer 1

Die Entscheidung darüber, ob der Sachverständige überhaupt beeidigt wird, steht gemäß §§ 402, 391 im Ermessen des Gerichts. Sinnvoll ist die Eidesleistung für Sachverständige allenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für schludriges Arbeiten des Sachverständigen vorliegen (weitergehend Müller S. 224 ff.). Aber auch dann wird man der Wahrheit eher durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen näher kommen als durch die Beeidigung dessen, dem man nicht so ganz traut.


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Gesetzestext