Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 409 Randnummer 2

Für Beobachtungen und Untersuchungen, die auch andere noch vornehmen können, sowie für das allgemeine, an keine bestimmten Beobachtungen gebundene Wissen gibt es eine Tätigkeits- und Offenbarungspflicht als Sachverständiger nur für

  1. öffentlich bestellte Sachverständige. Das sind die durch Behörden für bestimmte Sachgebiete ernannten, allgemein beeidigten und in Gutachterlisten erfaßten Personen;
  2. Wissenschaftler, Künstler oder Gewerbetreibende, die sich zu ihrer Berufsausübung der Allgemeinheit gegenüber anbieten. Das sind etwa Landwirte, Fabrikanten, Kaufleute, Schriftsteller;
  3. Wissenschaftler, Künstler oder Gewerbetreibende, die zur Ausübung ihres Berufs öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. Das sind (auch im Ruhestand befindliche) Professoren, Ärzte, Rechtsanwälte, Lehrer;
  4. Personen, die sich zur Gutachtenerstattung vor Gericht bereit erklärt haben, sei es allgemein, sei es im besonderen Fall. Die Erklärung kann auch durch die Entgegennahme des Auftrags und das Unterlassen einer unverzüglichen Ablehnung erfolgen.

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Gesetzestext