Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 409 Randnummer 1

Zeugen unterliegen dem Zeugniszwang (§§ 380, 390). Sie sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Wissen preiszugeben. Sachverständige hingegen unterliegen nur dann einer Pflicht, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten für eine Begutachtung zur Verfügung zu stellen, wenn sie eine der in § 407 genannten Voraussetzungen erfüllen. Darum kommt es hier darauf an, Sachverständige und Zeugen für die Zwecke dieser Vorschrift voneinander abzugrenzen (vgl. § 402 RN 1). Die fehlende Inpflichtnahme als Beweisperson läßt sich nur vor dem Hintergrund rechtfertigen, daß die Beweisperson durch eine andere ersetzt werden kann. Die Ersetzbarkeit als Beweisperson gilt hinsichtlich aller nicht an bestimmte Beobachtungen gebundenen Informationen sowie für solche beobachtungsgebundenen Informationen, bei denen die Beobachtung jetzt noch möglich ist. Wer in seiner Eigenschaft als Sachverständiger im Auftrag oder ohne Auftrag eines Gerichts Beobachtungen gemacht hat, die kein anderer mehr machen kann, ist für diese Beobachtungen Zeuge und unterliegt dementsprechend dem Zeugniszwang.


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Gesetzestext