Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 31

Mit den Zeugentypen kann auch der n der Vernehmung anzuschlagende Ton variieren. Grundsätzlich ist es angezeigt, zunächst jedem Zeugen freundlich, aufgeschlossen, mit Verständnis für seine Probleme, aber nicht gerade kumpelhaft gegenüberzutreten. Die Vernehmungsatmosphäre sollte von der Sachautorität des Vernehmenden durchzogen sein, die es durchaus verträgt, sich auch einmal einen Begriff erläutern zu lassen, den anscheinend alle anderen verstanden haben. Auch wo man vermutet, daß der Zeuge mit seinem Wissen zurückhält und mit seiner Aussage von der Wahrheit abweicht, ist es ratsam, noch in freundlichem Ton eine Brücke zur Wahrheit zu bauen. Erst bei beharrlicher Verweigerung der Mitarbeit sollte man einen schärferen Ton anschlagen bis hin zu einem (selten angezeigten) förmlichen Theaterdonner. Im einzelnen hängt hier viel vom persönlichen Geschick der Vernehmungsperson ab.


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Gesetzestext