Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 30

5. Vernehmungsperson und -ton

Wer bei Kollegialgerichten die Vernehmung durchführt, ist vom Gesetz nicht festgelegt. Zwar leitet gemäß § 136 der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Auch legt § 396 Abs. 3 seine Pflicht fest, jedem Mitglied des Gerichts beim Verhör auf Verlangen Fragen zu gestatten. Er kann aber sein Leitungsrecht auch dadurch ausüben, daß er von vornherein die Vernehmung des Zeugen einem der Beisitzer überläßt und erst eingreift, wenn die Vernehmung in eine Sackgasse zu laufen droht. Diese Arbeitsteilung erleichtert dem Vorsitzenden die Gesamtleitung und gibt zudem Gelegenheit, die Vernehmungsperson nach ihrer Eignung für die Vernehmung bestimmter Zeugentypen auszusuchen (vgl. zur Zeugentypologie Bender/Röder RN 725 ff.; 833 ff.).


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext