Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 26

3. Befragung durch die Parteien und Protokollierung

Wenn das Gericht sein Verhör des Zeugen abgeschlossen und dem Zeugen unter kunstgerechter Ausnutzung der vorgestellten Fragemöglichkeiten eine brauchbare Aussage abgerungen hat, sollte es nicht sofort den Zeugen durch die Parteien und ihre Vertreter befragen lassen, sondern zunächst das bis hierher erzielte Ergebnis für die spätere Verwertung festhalten. Sonst besteht die Gefahr, daß das Ergebnis über die häufig suggestiven und aggressiven Fragen der Parteien und ihrer Anwälte zerredet wird. Auch läßt sich über angebliche Widersprüche viel besser streiten, wenn der eine Teil der Aussage, zu dem der von den Parteien erfragte Teil im Widerspruch stehen soll, schon fixiert ist. Vom Zwang der zwischenzeitlichen Protokollierung wäre das Gericht nur dann enthoben, wenn über die Beweisaufnahme eine jederzeit abspielbare Originaltonaufnahme erstellt würde. Dieses allen anderen Protokollierungsverfahren weit überlegene Verfahren (vgl. Bender/Röder RN 825; Bissel VGT 83, 338, 344 ff.) wird indessen in der Bundesrepublik Deutschland kaum verwendet.


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Gesetzestext