Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 15

Völlig suggestionsfrei sind sog. Leerfragen wie: Was geschah? Wie ging es weiter? Wann geschah das? Was geschah dann? usw. Diese Fragen reichen jedoch häufig nicht aus, um subtilere Details zu erfahren. Dann muß man Vorgaben machen und die Vorgaben dadurch von der Suggestionsgefahr fernhalten, daß man Wahlvorhalte mit möglichst drei bestimmten Vorgaben und einer offenen Frage macht. Beispiel: „Hat er sie mit einem Auto, einem Motorrad oder zu Fuß weggebracht oder wie sonst?" Die Antwort: „Nein, mit dem Fahrrad", ist völlig suggestionsfrei. Neben Wahlvorhaltfragen kommen auch Konträrfragen in Betracht, bei denen das unwahrscheinliche Gegenteil des zu Erwartenden in die Frage hineingenommen wird in der Hoffnung, eine (suggestionsfreie) Antwort in Richtung des Erwarteten zu bekommen. Im Zusammenhang damit sieht Arntzen (S. 25) auch den Unmöglichkeitsvorhalt, bei dem auf die Unmöglichkeit des Ablaufs nach der bisherigen Schilderung hingewiesen wird in der Hoffnung, quasi spontan ergänzende Antworten zu erhalten. Stark suggestiv sind geschlossene Fragen, welche die Antwortmöglichkeit auf Ja oder Nein beschränken. Ja-Antworten sind dann in der Regel wertlos. Schließlich ist die höchste Stufe der Suggestivität erreicht, wenn der Fragesteller auch noch erkennen läßt, daß er die Ja-Antwort erwartet.


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Gesetzestext