Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 391-393 Randnummer 2

Revisibilität: Man kann in ihr wegen des Abhebens auf das, was das Gericht für geboten erachtet, die Eröffnung einer durch die Angabe von Gründen nicht gebundenen Entscheidungsmöglichkeit sehen, die der Kontrolle durch das Revisionsgericht entzogen ist (so Egon Schneider Beweis und Beweiswürdigung, 3. Aufl. 1978 S. 200). Der BGH hat eine andere Auslegung für richtig gehalten (BGH 43, 368). Er nimmt die Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters darauf in Anspruch, ob der Tatrichter „die für die Anordnung der Beeidigung geltenden grundsätzlichen Regeln unbeachtet gelassen habe" (S. 371). Das verlangt folgerichtig die Angabe von Gründen für die Entscheidung des Tatrichters, eine Beeidigung nicht durchzuführen. Dem wird man im Ansatz noch zustimmen können. Die Probleme verlagern sich dann in die Festlegung der für die Anordnung der Beeidigung geltenden grundsätzlichen Regeln.


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Gesetzestext