Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 13

§ 383 Abs. 1 Ziff. 6 stattet schließlich Personen mit einem Zeugnisverweigerungsrecht aus, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist. Die vertragliche Vereinbarung einer Geheimhaltungspflicht genügt nicht. Den privilegierten Personenkreis findet man namentlich in Heilberufen und in Rechtspflegeberufen. Aber auch die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, Abschlußprüfer, in einer Bank oder in einer Auskunftei bringt die Kenntnis schutzwürdiger Geheimnisse Dritter mit sich. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Geheimnisträger erlischt, wenn die durch die Geheimhaltungspflicht geschützten Personen den Geheimnisträger von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden (§ 385 Abs. 2). Die Bestimmung des zur Entbindung Berechtigten kann in den Fällen der Rechtsnachfolge (BGH NJW 1984, 2893; NJW 1983, 2627) und der Vermögensbeschlagnahme (LG Lübeck ZIP 1983, 711 mit Anmerkung Henckel) mitunter schwierig sein.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext