Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 12

Journalisten: Ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht für Personen, die bei periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, normiert § 383 Abs. 1 Nr. 5. Geschützt ist der redaktionelle Inhalt, nicht die Werbung oder der Inseratenteil einer Zeitschrift (siehe aber auch BVerfGE 64, 108). Die privilegierten Personen brauchen keine Auskunft zu geben über die Personen des Verfassers, Informanten, Einsenders, Gewährsmannes sowie über den Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte, Unterlagen oder sonstigen Mitteilungen. Das Verweigerungsrecht gilt auch für Informationen mit kriminellem Hintergrund. Ob die Personen, über die keine Auskunft gegeben werden muß, ihrerseits an der Geheimhaltung interessiert sind oder nicht, ist für das Zeugnisverweigerungsrecht ohne Belang. Die in § 385 Abs. 2 normierte Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt nicht für § 383 Abs. 1 Nr. 5.


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Gesetzestext