Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 382 Randnummer 3

Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die in Abs. 3 genannten Institutionen. Das Fehlen der Genehmigung nach Abs. 3 verhindert Maßnahmen nach § 380 (vgl. § 376 RN 5). Weitere Wirkungen entfaltet das Fehlen nicht. Eine Vernehmung ohne Genehmigung an der Gerichtsstelle des Prozeßgerichts hindert insbesondere nicht die Verwertung der Aussage. Die erforderliche Genehmigung kann durch das Gericht oder durch den Beweisführer eingeholt werden.


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Gesetzestext