Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 382 Randnummer 2

Bestimmung des Vernehmenden: Die Vernehmung selbst kann durch das Prozeßgericht, einen beauftragten oder einen ersuchten Richter erfolgen (§ 375). Die Festlegung erfolgt durch das Prozeßgericht im Beweisbeschluß.


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Gesetzestext