Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 377 Randnummer 2

Der in Abs. 2 normierte Inhalt einer Ladung ist Voraussetzung für die Auslösung des Erscheinungszwangs mit den Folgen für das Nichterscheinen gem. §§ 380, 381. Die Angabe des Gegenstands der Vernehmung (Abs. 2 Ziff. 2) soll den Zeugen in die Lage versetzen, sich auf seine Vernehmung vorzubereiten. Eine Pflicht zur Vorbereitung besteht indessen nicht (siehe aber RN 7). Bei der Angabe des Gegenstands der Vernehmung ist darauf zu achten, daß dem Zeugen nicht einfach ein Auszug des Beweisbeschlusses unter Bezeichnung des Beweisthemas und des Beweisführers mitgeteilt wird. Um die Ladung möglichst suggestionsfrei zu gestalten, empfiehlt es sich, den Gegenstand der Vernehmung nur ganz allgemein zu bezeichnen. Es genügt, wenn der Zeuge weiß, zu welchem Vorfall er gehört werden soll. Verfehlt wäre es, ihm schon mit der Ladung eine bestimmte Version des Vorfalls ,,in den Mund zu legen". Auch bei vorbereitender Ladung (§ 273 Abs. 2 Ziff. 4) ist die Angabe des Gegenstands der Vernehmung Voraussetzung für die Anwendung von Ordnungsmitteln (§ 380).


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Gesetzestext