Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 377 Randnummer 1

Die Ladung der Zeugen erfolgt von Amts wegen. Die Parteien haben keine Möglichkeit, von sich aus Zeugen zu laden. Zwar können sie Zeugen zum Termin stellen, sind dabei aber auf die freiwillige Mitarbeit der Zeugen angewiesen.


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Gesetzestext