Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 372a Randnummer 3

Es muß um die zulässige Feststellung der Abstammung in einem gerichtlichen Verfahren gehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abstammung Streitgegenstand oder nur Vorfrage des Verfahrens ist. Sie muß nur für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein. Unzulässig sind trotz Erheblichkeit Feststellungen zur Geltendmachung der Nichtehelichkeit entgegen § 1593 BGB sowie Feststellungen, die mit der Rechtskraft früherer Feststellungen konfligieren können.


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Gesetzestext