Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 372a Randnummer 2

Die Duldungspflicht schränkt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Regelung wird vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen (BVerfGE 5,13 = NJW 1956, 986). Ihre Aktualisierung im Einzelfall steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit; sie setzt mithin voraus: 1. die Geeignetheit der ins Auge gefaßten Untersuchung für den Zweck, der zur Normierung der Duldungspflicht geführt hat, 2. die Erforderlichkeit der Untersuchung im Hinblick auf weniger schwere, ebenfalls zur Zweckerreichung geeignete Eingriffe und 3. die Proportionalität des Eingriffs unter Abwägung der beeinträchtigten mit den begünstigten Interessen. Die genannten Gesichtspunkte haben offenkundig schon bei der Formulierung der Norm Pate gestanden. Im einzelnen müssen nach Abs. 1 die folgenden Voraussetzungen für die Annahme der Duldungspflicht erfüllt sein:


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Gesetzestext