Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 372 Randnummer 1

Die durch Abs. 1 ermöglichte Hinzuziehung von einem oder mehreren Sachverständigen kann einmal den Zweck haben, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen für die Erstellung eines Gutachtens zu vermitteln; sie kann zum anderen als Mittel eingesetzt werden, um das Gericht bei seiner Wahrnehmungstätigkeit zu leiten und es in schwierigen Situationen zur Wahrnehmung überhaupt erst zu befähigen. Es geht aber immer um eine vom Gericht betriebene aktive Wahrnehmung.


vor nächste Randnummer
Gesetzestext