Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 367 Randnummer 3

Wenn wegen des Nichterscheinens einer Partei die Beweisaufnahme gar nicht durchgeführt werden kann, so ist zu unterscheiden. Das Ausbleiben der nicht beweisführenden Partei kann dieser als Beweisvereitelung zugerechnet werden (vgl. § 286 RN 27). Die beweisführende Partei ist dagegen im Falle ihres Ausbleibens mit dem Beweismittel für die Instanz ausgeschlossen, es sei denn, die nachträgliche Beweisaufnahme würde das Verfahren nicht verzögern, oder die Partei machte glaubhaft, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen.


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Gesetzestext