Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 367 Randnummer 2

Hat die Beweisaufnahme ohne die nicht erschienene Partei stattgefunden, so ist dem Antrag auf Vervollständigung der Beweisaufnahme (etwa durch Ausübung des Fragerechts) stattzugeben, wenn entweder das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder die Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und daß durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei. Zur substantiierten Darlegung ist es erforderlich, daß die Fragen angeführt werden, die die Partei zur Vervollständigung der Beweisaufnahme zu stellen beabsichtigt.


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Gesetzestext