Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 362 Randnummer 3

Der Termin zur Beweisaufnahme wird von dem ersuchten Gericht bestimmt. Die Parteien erhalten darüber von Amts wegen eine formlose Nachricht (§ 357 Abs. 2). Die Ladungsfrist (§ 217) ist zu beachten (vgl. § 357 RN 4). In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter herrscht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 2).


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Gesetzestext