Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 362 Randnummer 2

Das Ersuchungsschreiben ist, falls der Beweisbeschluß eines Kollegialgerichts ausgeführt werden soll, vom Vorsitzenden zu erlassen. Hat der Einzelrichter die Übertragung der Beweisaufnahme auf ein anderes Gericht angeordnet, so verfaßt er das Ersuchungsschreiben. Das Ersuchen ist dabei so klar und ausführlich zu fassen, daß das ersuchte Gericht sich nicht erst durch ein intensives Aktenstudium die Beweisfragen selbst heraussuchen muß. Der Verfasser des Ersuchungsschreibens befindet darüber, ob dem ersuchten Gericht die Gerichtsakten ganz, gar nicht oder auszugsweise übersandt werden.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext