Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 291 Randnummer 3

Offenkundig sind auch die Tatsachen, die das Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt, die gerichtskundigen Tatsachen. Auch hier ist es ausreichend, wenn das Gericht sich die Kenntnis der Tatsachen durch Aktenstudium (erneut) verschafft (RoSchwab § 117 I 3 b; a. A. StJ/Leipold RN 4, 5). Ob die Kenntnis aus einer Tätigkeit der Richter in Zivil- oder Strafsachen, freiwilliger Gerichtsbarkeit oder Angelegenheiten der Justizverwaltung stammt, darauf kommt nichts an.


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Gesetzestext