Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 291 Randnummer 2

Offenkundig sind die allgemeinkundigen Tatsachen, d.h. Tatsachen, die mehr oder weniger jeder kennt und deren Kenntnis man sich erforderlichenfalls leicht beschaffen kann. Dabei ist nicht auf die aktuelle Kenntnis eines größeren Kreises von Menschen abzuheben, sondern auf die allgemeine Zugänglichkeit der Erkenntnisquellen, die es überflüssig erscheinen läßt, das förmliche Beweisverfahren zur Ermittlung dieser Tatsachen einzusetzen (Grunsky Grundlagen, § 40 II 3 a).


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Gesetzestext