Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 288 Randnummer 2

Als einseitige Erklärung an das Gericht (§ 288 Abs. 2) ist das Geständnis auch in Abwesenheit der anderen Partei möglich (vgl. zur Abgrenzung eines Geständnisses vom bloßen Nichtbestreiten BGH NJW 1983, 1496). Es ist im Protokoll festzuhalten (§ 160 Abs. 3 Nr. 3) und kann schriftlich nur in Fällen des schriftlichen Verfahrens (§ 128 Abs. 2 und 3) abgegeben werden. Zugestehen können die Parteien bzw. ihre gesetzlichen Vertreter. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Erklärungen bei einer Parteivernehmung (BGHZ 8, 235; dagegen RoSchwab § 117 I 1 c) und für Erklärungen einer Partei im Anwaltsprozeß, die sich der postulationsbefugte Anwalt nicht zu eigen macht (BGH VersR 1966, 269; dagegen Polyzogopoulos Parteianhörung und Parteivernehmung in ihrem gegenseitigen Verhältnis, 1976 S. 104 ff.).


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Gesetzestext