Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 286 Randnummer 26

Entscheidung: Für welche der dogmatischen Einordnungsmöglichkeiten man sich entscheidet, ist für die in der Praxis auftretenden Konflikte häufig belanglos. Wenn man aber eine Entscheidung sucht, sollte man die Einordnung dort vornehmen, wo einerseits die Probleme ihren Ursprung haben und andererseits sich die flexibelste, den konkreten Umständen eines Falles stets Rechnung tragende, Handhabung bietet: bei der Beweiswürdigung. Die Probleme verdanken sich der Beweisnot in Beweislagen, in denen lediglich Wahrscheinlichkeitsschlüsse möglich sind. Läßt man eine Überzeugungsbildung auf dem Boden von Wahrscheinlichkeitserwägungen zu, hat man ein Instrument zur Hand, mit dem man der Probleme habhaft werden kann, ohne schwerfällige und nicht ad hoc einsetzbare Korrekturen am materiellen Recht vornehmen zu müssen. Aus diesem Grunde haben sowohl die materiellrechtliche Verankerung der Haftung aufgrund wahrscheinlicher Kausalität als auch eine veränderte Verteilung der objektiven Beweislast gegenüber der Beweiswürdigungslösung das Nachsehen.


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Gesetzestext