Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 284 Randnummer 1

Die Vorschrift gilt für alle Informationen, die das Gericht sich im Wege des förmlichen Beweisverfahrens verschafft, weil es diesen Weg entweder gehen muß oder aber gehen darf und wählt (vgl. vor § 284 RN 23 ff.). Sie verweist das Gericht für die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß auf die §§ 355 bis 484. Keine allgemeine Regelung enthält das Gesetz darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gericht eine beantragte Beweisaufnahme ablehnen darf oder gar muß (anders § 244 StPO).


vor nächste Randnummer
Gesetzestext