Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 70

Sämtliche Differenzierungen, die Rechtsprechung und Literatur zur Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe vorschlagen, finden keinen Rückhalt im Gesetz. Es mag dahinstehen, ob das Gesetz die uneingeschränkte Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen anordnet (so Lemhöfer JuS 66, 337). Jedenfalls steht deren Nichtberücksichtigung im Widerspruch zur Ausgleichsfunktion des Schadensrechts und muß deshalb abgelehnt werden. Die Bestrafung pflichtwidrigen Verhaltens ist nicht Aufgabe des zivilistischen Schadensrechts, mögen auch die Gerichte bisweilen andere Tendenzen erkennen lassen. Soweit etwa pflichtgemäßes Alternativverhalten (relevant allein bei Unrechtshaftungen) zu demselben Schaden geführt hätte, verpflichtet das pflichtwidrige Verhalten nicht zum Schadensersatz (ebenso MünchKomm- Grunsky vor § 249 Rz. 90). Wo dennoch Schadensersatz gewährt wird - wie in BAG 6, 325 wegen des 1956 einige Tage vor Ablauf der Friedenspflicht ausgerufenen Streiks in der Metallindustrie Schleswig-Holsteins - findet nicht Ausgleich, sondern (unzulässige) Bestrafung statt.


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