Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 69

3. Der gegliederte Schadensbegriff

In der Literatur votieren nur wenige für die uneingeschränkte Berücksichtigung alternativer, hypothetischer Kausalverläufe (v. Caemmerer; Lemhöfer JuS 66, 337; Lange § 4; MünchKomm-Grunsky vor § 249 Rz. 78 ff., 83; Eike Schmidt § 10 IV 3). Die überwiegende Meinung folgt mit je abweichenden Begründungen dem BGH und belebt im Ergebnis den gegliederten Schadensbegriff des Gemeinen Rechts. Unter Berufung auf den Rechtsverfolgungsgedanken wird der (unmittelbare) Objektschaden gegen hypothetische Kausalverläufe immunisiert, während man bei (mittelbaren) Vermögensfolgeschäden - das sind insbesondere die nicht realisierten Gewinne - alternative Kausalverläufe schadensmindernd berücksichtigt (vgl. insb. Larenz SchuldR AT § 30 I; Palandt/Heinrichs Einf. v. § 249 Anm. 5 f dd; Keuk S. 89 ff.). Eine Sonderstellung nimmt Esser ein, der lediglich die Restitutions-, nicht aber die Kompensationsansprüche gegen die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen sichern will (SchuldR AT 4. Aufl. § 46 III 1, aufgegeben in der von Eike Schmidt besorgten 5. Auflage § 33 IV 1. 1.)


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